Am 13.09.2018 fand der 2. Prozess am Amtsgericht Leipzig statt. Die Angeklagten Andreas C. und David D. wurden schließlich wegen schweren Landfriedensbruchs zu jeweils 1 Jahr und 4 Monaten auf Bewährung verurteilt. In die Begründung aufgenommen wurde die Unterstellung, es habe keine Gewalt gegen die Polizei gegeben. Als einziger Zeuge wurde der Polizeibeamte K. geladen, dass der Angeklagte D. Quarzsandhandschuhe mit sich führte ist in das Urteil nicht eingeflossen.
Die Urteile sind mit Stand des 13.06. rechtskräftig.
Am 13. September findet am Amtsgericht Leipzig der 2. Prozess gegen die mutmaßlichen Täter des Angriffs auf Connewitz statt. Angeklagt sind Andreas C. und David D.
Im Vorfeld des Prozesses fand zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine Verfahrensabsprache nach §257c StPO statt. Im Falle eines Geständnisses der Angeklagten sei eine Verurteilung zwischen einem Jahr und drei Monaten bis zu einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung auszusetzen. Zu Beginn lassen sich die Beschuldigten Andreas C. und David D. darauf ein, Aussagen zum Tatgeschehen und -hergang zu treffen.
Die Aussagen
Der zweifache Familienvater D. erklärt zum Hintergrund der ihm zur Last gelegten Tat, er hätte 1-2 Tage vor dem Ereignis eine MMS/SMS bekommen, in der als Treffpunkt an die Autobahnraststätte Naunhof gerufen worden sei mit dem Hinweis auf eine Demo, die durch den Stadtteil Connewitz laufen solle. Zu diesem Treffpunkt sei der Beschuldigte allein gefahren. D. erklärt als Grund für seine Teilnahme, dass gezeigt werden solle dass die Straßen nicht den Linken gehöre und jeder demonstrieren könne wo er wolle. Der Beschuldigte gibt anschließend an, dass es einen zweiten Treffpunkt in Form eines Parkplatzes gegeben hätte. Die Beteiligten seien alle dunkel gekleidet gewesen. Aufgrund der Dunkelheit hätte er keine Personen, jedoch Schlagwerkzeuge erkennen können. Nach einem gewissen Fußmarsch hätte der Mob auf Kommandos hin angefangen, Pyrotechnik zu entzünden, es sei laut geworden. Man hörte Glas klirren und wie Scheiben eingeschlagen, Autospiegel abgebrochen worden. Böller seien explodiert, während sich die Gruppe fortbewegte. Als sie sich umdrehten und die Richtung wechselten seien sie von der Polizei gekesselt worden. Der Angeklagte gibt an, sich während der Sachbeschädigungen nicht von der Gruppe entfernt zu haben, weil er sich in Connewitz nicht auskenne, dort nicht alleine bleiben wolle und Angst hätte vor „linken Angriffen“. Zum Auftreten der Gruppe gibt er an, dass es eine kompakte Gruppe gewesen sei, es hätte keine einzelnen Grüppchen gegeben. Aus dieser kompakten Gruppe seien Einzelne ausgeschert. Der Angeklagte führte laut Polizeibericht Quarzsandhandschuhe sowie ein Halstuch mit sich. Nach eigener Aussage hätte er diese zur „Verteidigung gegen Linke“ eingepackt und während des Geschehens nur kurz angezogen.
Der zweite Angeklagte an diesem Verhandlungstag, Andreas C., lässt sich zwar auch auf eine Einlassung ein, seine Aussage gibt jedoch noch weniger Auskunft über den Hergang und das Geschehen. Der Beschuldigte sei am 11. Januar 2016 auf dem Weg zu Legida gewesen. Als er am Hauptbahnhof eintraf sei eine Nachricht zu einer Spontandemonstration in Connewitz „rumgegangen“. Er sei deshalb vom MDR nach Connewitz gelaufen. Dort sei er in der Gruppe, aus der heraus Straftaten begangen worden, am Ende gelaufen. Der Angeklagte gibt an, dass er sich zurückziehen wollte, das Geschehen dafür jedoch zu schnell ging. Die Polizei kesselte die Gruppe. Der Beschuldigte hatte laut eigener Aussage Handschuhe mit, hätte jedoch keine Kommandos mitbekommen und keine Schlagwerkzeuge erkennen können. Ebenso wenig hätte er Handlungen beobachten können. Lediglich die „Hooligan-Hooligan“-Rufe am Anfang hätte er wahrgenommen. Damit enden die Einlassungen der Beschuldigten.
Neben diesen Aussagen wird am 13.09. eine einzige Zeugenaussage gehört, die des Polizeibeamten K. Andere Zeugenaussagen wurden verlesen.
Zeugenaussage Polizeibeamter K.
Der Zeuge K. äußert sich erstmals vor Gericht zum Geschehen um den 11.01.2016. Seine Einheit sei aus der Innenstadt nach Connewitz gerufen worden. Bereits am Bayerischen Bahnhof hätte er Leuchtstoffmunition wahrnehmen können. Am Connewitzer Kreuz angekommen hätte der Zeuge nur ca. 50 Personen sehen können. An der Kneipe Könich Heinz hätte er sich erstmals über die Linke gewundert, die ihren eigenen Laden zerstören würden. Seiner Einschätzung nach sei die Kneipe ein Ausgangspunkt linker Attacken. Er gibt zu verstehen, dass er eine geschlossene Gruppierung wahrgenommen hätte, die er mit seiner Einheit in Richtung Wiedebachpassage verfolgt hätte. In der Gruppe, deren genaue Größe er nicht einschätzen konnte, hätte er Schlagwerkzeuge erkannt. Vor allem die Person mit der Axt in der Hand sei ihm in Erinnerung geblieben. Er hätte Sturmhauben gesehen und ein eindeutig militantes Auftreten der Gruppe wahrgenommen. Ungewöhnlich für Linke sei außerdem gewesen, dass die Gruppe geschlossen blieb und keine Steine schmiss. Seine Einheit hätte die Gruppe nach ihrer Kesselung aufgefordert, sich hinzulegen. In Erinnerung geblieben sei ihm dabei der Ruf „Haut ab! Wir wollen euch nicht!“. Während der Kesselung seien 8 bis 10 Personen über Zäuzne geflüchtet. In der festgesetzten Gruppe hätte der Zeuge K. „den Leuchtturm von LOK“ und einige bekannte Gesichter wiedererkannt. Auf die Nachfrage des Verteidigers von David D., ob linke Gewalt für seinen Mandanten zu erwarten gewesen wäre spricht der Polizeibeamte K. den 12. Dezember 2015 an.
Plädoyer Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft sieht mit den Einlassungen der Angeklagten ihren Vorwurf bestätigt. Der Beschuldigte D. hätte sich mit seiner Aussage, Schlaghandschuhe dabei gehabt zu haben, „weitgehend umfassend eingelassen“. Weiterhin belegt sieht die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt, dass der Angeklagte C. mit einer großen Gruppe von der Gartenanlage losgelaufen sei. Es handele sich um ein geplantes Vorgehen der Gruppe, dem Mobilisierungsbemühungen vorausgingen. Den Beschuldigten könne keine selbstständige, eigenhändige konkrete Beteiligung an Sachbeschädigungen nachgewiesen werden, jedoch spreche für ihre Beteiligung neben der vorgegangenen Planung vor allem die Kleidungsordnung und die Kommandos. Auch in diesem Prozess sieht die Staatsanwaltschaft die Beteiligung durch das „ostentative Mitmarschieren“ begründet. Um den Anspruch des Angeklagten D. umzusetzen und zu beweisen, dass „die Straße nicht mehr den Linken“ gehöre sei es geradezu notwendig gewesen, viele Personen zu mobilisieren, um im Falle des Falles verteidigungsfähig zu sein. Das vermeintliche Vorhaben D’s, sich zu entfernen, stütze nur ihre Argumentation. Im Fall des Angeklagten Andreas C. verkündet die Staatsanwaltschaft nach ihren Äußerungen zum Sachverhalt das aus ihrer Sicht anzusetzende Strafmaß. Die Strafe begründet sie mit Verstoß gegen §125 a, Satz 1 (4) StGB, einem besonders schweren Fall des Ladfriedensbruchs. Es ist ein erheblicher Sachschaden entstanden und die öffentliche Sicherheit sei gefährdet worden. Der Angeklagte D. hätte darüber hinaus den Satz 1 (2) des §125a StGB erfüllt, wonach er eine Waffe bzw. ein gefährliches Werkzeug in Form von Quarzsandhandschuhen mit sich führte. Deren Verwendungsabsicht hätte der Angeklagte selbst eingeräumt. Als Strafmindernd erachtet die Staatsanwaltschaft, dass beide Angeklagten vorher nicht strafrechtlich auffällig geworden seien und der Vorfall bereits über 2 Jahre zurück liege. Die Staatsanwaltschaft hält daher ein Strafmaß von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung angemessen. Dabei lägen so viele einzelne Minderungsgründe vor, dass das Aussetzen der Strafe auf Bewährung durch den §56 StGB „auch der allgemeinen Bevölkerung erklärbar“ sei. Der §56 II StGB gibt bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr eine spezielle Möglichkeit vor, eine Freihheitsstrafe auf Bewährung auszusetzen, wenn „nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.“ Diese Umstände sieht die Staatsanwaltschaft in der „positiven Sozialprognose“ begründet. Beide Angeklagten würden keine Vorstrafen aufweisen und seien mehrfache Familienväter. Die Staatsanwaltschaft setzt in Ihrem Plädoyer eine Bewährungsauflage von 2.000 € auf zwei Jahre Bewährungszeit an.
Plädoyer Verteidigung
In der Verteidigung seines Mandanten, Dennis D., stellt der Rechtsanwalt Klemke das Prinzip des ostentativen Mitmarschierens in Frage. Die bloße Beteiligung sei aus seiner Sicht für das Strafmaß von Relevanz. Stramildernd erscheint für ihn eine angebliche „Lammfrömmigkeit“ der Beschuldigten gegenüber der Polizei. Das von ihm vorgeschlagene Strafmaß beträgt ein Jahr und drei Monate auf Bewährung, wobei eine Geldauflage von 1000-1500 € angemessen wäre. Die Verteidigerin von Andreas C. äußert zur Verteidigung ihres Mandanten, dass es sich bei dem Vorwurf nur um einen bedingten Vorsatz handeln würde und ihrem Mandanten keine eigenhändige Tat nachgewiesen werden könne. Ihrem Mandanten sei keine Planung im Vorfeld bekannt gewesen, die konkrete Gewalt hätte er nicht ahnen können. Dass sich C. gegenüber der Polizei gefügt hätte würde außerdem strafmildernd berücksichtigt werden.
Urteil
Die Richterschaft sieht den Straftatbestand des §§ 125 I Nr. 1,125a, Satz 1 (4) des StGB, des besonders schweren Landfriedensbruchs, erfüllt. In den „detailreichen Geständnissen“ der Angeklagten wäre bestätigt worden, dass sie nicht nur psychische Beihilfe leisteten, damit die Gruppe die Taten begehen konnte, sondern auch aktiv daran partizipierten. Ein Ausscheren aus der Gruppe sei möglich gewesen. Die Taten stellten ein enormes Gefährungspotential für AnwohnerInnen dar und es sei „Glück [gewesen], dass keine militanten Linken anwesend waren“, denen er ein großes Gewaltpotential zuspricht. Der die Verhandlung führende Richter kommt in seinem Urteil zum Schluss, die Strafe auf ein Jahr und vier Monate anzusetzen, aber auf Bewährung auszusetzen. In die Begründung eingeflossen sei, dass keine Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte ausgeübt worden sei. Die Quartzsandhandschuhe des Angeklagten D. seien in die Bewertung des Geschehens nicht eingeflossen, die Schadenshöhe sei schon groß genug.