Prozess #4 gegen Andreas M. und Jens W.

Prozess gegen Andreas M. und Jens W., Hauptverhandlung am 29. Oktober 2018

Am 29.10.2018 fand der 4. Prozess am Amtsgericht Leipzig statt. Die Angeklagten Andreas M. und Jens W. wurden schließlich wegen schweren Landfriedensbruchs zu jeweils 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Einer der Angeklagten ist zum Zeitpunkt des 13.06. in Berufung gegangen, das Urteil gegen den anderen Angeklagten ist rechtskräftig. In der Beweisführung wurden die während der Tat vollzogenen Körperverletzungen verschwiegen.


Obwohl die Hauptverhandlung kurzfristig in einen größeren Saal verlegt wurde, ist nur ein geringes öffentliches Interesse an dem vierten Prozess vor dem Amtsgericht Leipzig zu verzeichnen. Polizei und Justizbeamte führen vor dem Sitzungssaal Einlasskontrollen durch. ZuschauerInnen müssen gemäß Sitzungsverfügung ein Ausweisdokument vorzeigen, Handys und andere mögliche Aufnahmegeräte abgeben und sich einer Kontrolle mit dem Metalldetektor unterziehen. JournalistInnen müssen sich nebst Angabe ihres Mediums in eine ausliegende Liste eintragen.
Der Angeklagte Andreas M. (44) lässt sich von der Leipziger Rechtsanwältin Doris Lorenz-Guck vertreten. Jens W. (47) ist mit seinem Wahlverteidiger Karlheinz Krusche erschienen und lässt seinen Pflichtverteidiger Ralf Juhnke entbinden. Die Verhandlung findet unter Leitung des Richters Marcus Pirk statt.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig wirft den in Leipzig wohnhaften Angeklagten vor, am 11. Januar 2016 zusammen mit rund 250 weiteren „rechts gesinnten Personen“ im „vornehmlich links geprägten“ Leipziger Stadtteil Connewitz Landfriedensbruch im besonders schweren Fall begangen zu haben. Unter Rufen wie „Hooligans, Hooligans!“ sei die Gruppe durch die Wolfgang-Heinze-Straße gezogen und habe 25 Wohnungen, Geschäfte und Bars sowie 18 Kraftfahrzeuge beschädigt. Die Schäden werden einzeln verlesen, die größten Schadensummen waren am Bistro „Shahia II“ (20.000 €), der Kneipe „Könich Heinz“ (13.000 €) und dem Geschäft „Takatiki“ (11.500 €) zu verzeichnen. Körperverletzungen werden nicht erwähnt. Den Beschuldigten wird eine Kenntnis des gemeinsamen Vorhabens vorgeworfen, die Gewalt habe ihrem eigenen Willen entsprochen. Damit scheint die Anklage den bisherigen Anklagen zu gleichen.
Richter Pirk erklärt, dass es eine Verfahrensabsprache nach §257c StPO gegeben habe. Bei einem Geständnis erwarte die Angeklagten, soweit keine bislang unbekannten strafbaren Handlungen zu Tage treten, eine Haftstrafe zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und acht Monaten, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Hinzu komme eine Geldauflage in Höhe von maximal zwei Monatsgehältern. Beide Angeklagten und die Staatsanwaltschaft nehmen die Absprache an.


Einlassung Andreas M.
Für Andreas M. gibt seine Rechtsanwältin eine Erklärung ab: er habe am Freitag zuvor einen Aufruf per SMS erhalten. Er sei am 11. Januar 2016 allein zur Wiedebachpassage gekommen und habe sich dort der Gruppe angeschlossen. Die SMS sei heute nicht mehr nachverfolgbar, weil er das Handy nicht mehr habe. In der SMS habe nichts von Vermummung gestanden. Er selbst habe keine Gewalttätigkeiten begangen.Auf Rückfragen des Richters entgegnet M., er habe in der Gruppe keine Waffen bemerkt und keine „Hooligan!“-Rufe gehört. An Sachbeschädigungen, insbesondere an Autos, könne er sich nicht erinnern, es sei schnell gegangen und laut gewesen. Vom Dach habe er ein Feuerwerk mitbekommen. Er sei im hinteren Teil der Gruppe gelaufen und schließlich in einer Nebenstraße – gemeint ist offenbar die Auerbachstraße – von der Polizei festgesetzt und abgeführt worden.Die Frage der Staatsanwaltschaft nach seiner Kleidung an jenem Tag beantwortet M. prompt: Jeans, blaue Mütze, Jacke, Schal. Den schwarzen Gesichtsschal, der laut Vorhaltung der Staatsanwaltschaft bei ihm festgestellt wurde, habe er nur um den Hals getragen. Insgesamt habe er sich der Jahreszeit entsprechend gekleidet. Die Gruppe sei etwa 150 Personen stark gewesen. Als die VertreterInnen der Staatsanwaltschaft M.s Angaben, vieles nicht mitbekommen zu haben, in Zweifel ziehen, erklärt der Angeklagte, dass es aus der Gruppe heraus laut gewesen sei und er eigentlich weg gehen wollte.Auch habe er mitbekommen, dass die Gruppe Sachbeschädigungen beging, er sich allerdings nicht mehr an einzelne Taten erinnern könne. Auch habe er niemanden gekannt.


Einlassung Jens W.
Jens W. gibt an, von einer ihm unbekannten Handynummer eine Rund-SMS mit einem Treffpunkt in Naunhof erhalten zu haben. Er sei spät dran gewesen und der Fahrzeugkolonne gefolgt, man habe die Autos abgeparkt. Er bezeichnet sich als Einzelgänger und sei im hinteren Teil der Gruppe gelaufen. Zuvor sei von einer Demonstration die Rede gewesen. Es sei laut geworden. Er sei schließlich von der Wolfgang-Heinze-Straße in Richtung Wiedebachpassage abgebogen, wo er als einer der ersten von der Polizei festgesetzt worden sei.Auf Rückfrage des Gerichts erklärt W., keine Waffen gesehen zu haben, und dass vorne in der Gruppe wohl etwas passiert sei. Die Gruppe sei von der Polizei aus zwei Richtungen eingekesselt worden, er sei wie die anderen Tatverdächtigen zum Polizeipräsidium Leipzig gebracht worden. Zur Rund-SMS könne er nichts Näheres sagen, da sie 2 Jahre her sei.An jenem Abend habe er eine schwarze Jacke und einen Schlapphut getragen, antwortet W. in Richtung der Staatsanwaltschaft. Da er als letzter in der Gruppe gelaufen sei, habe er keine Vermummungen erkennen können. Auch kannte er niemanden. Geschrei und das Klirren von Scheiben habe er gehört, auch Feuerwerkskörper habe er wahrgenommen, jedoch keine Beschädigungen gesehen. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, was er sich gedacht habe, was dort passiert, wiederholte W. „nichts“. Er sei als erster in Richtung Wiedebachpassage abgebogen, er habe weg gewollt.
<h3>Weitere Beweisaufnahme</h3>
Nun werden die am Tatabend in Connewitz angefertigten Lichtbilder der Verdächtigen gezeigt. Dazu gibt es keine Fragen oder Einwände. Der Einführung der Zeugenaussagen im Selbstleseverfahren stimmen alle Beteiligten zu, die Zeugen wurden für diesen Termin bereits abbestellt. Auch die Bundeszentralregisterauszüge werden nur zum Selbstlesen am Richtertisch ausgelegt. W.s Verteidiger murmelt: „ein Eintrag“. Die Inaugenscheinnahme von Handydaten und Videoaufnahmen wird nicht beantragt.
Vor der Pause kommen die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten zur Sprache. Der kinderlose M. hat einen kaufmännischen Beruf gelernt und ist derzeit als Angestellter tätig. Jens W. ist gelernter Bürokaufmann, derzeit mit einer Reinigungsfirma selbstständig tätig und kann die Einkünfte von sich und seiner Ehefrau nicht genau beziffern.

Plädoyers

Die Staatsanwaltschaft sieht die täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten als erwiesen an, weil diese nicht nur anwesend gewesen sind, sondern auch mitgelaufen seien und sich dadurch solidarischgezeigt haben. Aufgrund des mitgeführten Schlauchschals geht die Staatsanwaltschaft beim Angeklagten M. ferner davon aus, dass er zum Tatzeitpunkt vermummt war. Beide hätten geplant und gewollt in dem von der Staatsanwaltschaft als „Hochburg der Linken“ bezeichneten Stadtteil Connewitz zu provozieren. Ohne die Beteiligung von mindestens 150 Leuten hätten die anderen Beteiligten sich nicht getraut, die Beschädigungen zu begehen. Den Tatvorwurf des besonders schweren Landfriedensbruchs sieht die Staatsanwaltschaft daher als erwiesen an. Außerdem sei der „relativ hohe“ Schaden zu berücksichtigen. Für die Angeklagten spreche jedoch, dass diese sich eingelassen hätten. Zugegeben hätten sie, keine Beschädigungen begangen zu haben. Zudem seien sie nicht vorbestraft und die Tatzudem lange her. Für eine hohe Strafe spreche hingegen der hohe Schaden sowie die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Staatsanwaltschaft forderte daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, diese soll zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Angeklagten den Tatvorwurf „grundsätzlich eingeräumt“ hätten und zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft gewesen seien. Die Bewährungsauflage soll bei M. 2500 €, bei W. 800 € betragen.
Rechtsanwältin Lorenz gibt in ihrem Plädoyer an, ihrem Mandanten täte es „aufrichtig Leid“ und schließt sich der Staatsanwaltschaft an. Sie fordert ein Jahr und 6 Monate auf Bewährung auszusetzen und hält eine Auflage von 1500 € für ihren Mandanten für angemessen. Rechtsanwalt Krusche betont in seinem Plädoyer, dass seinem Mandanten keine Taten nachgewiesen werden konnten und es zu spät war, sich zurückzuziehen. Beim Anklagevorwurf des Landfriedensbruchs sei es manchmal einfach so, „mitgehangen mitgefangen“. Er plädiert daher auf eine Bewährungsstrafe die zu einer Auflage von einem bis zwei Monatsgehältern ausgesetzt werden soll. Diese Auflage solle jedoch an einen gemeinnützigen Verein und nicht an die Staatskasse ausgezahlt werden.  Abschließend kommen die Angeklagten vor der Urteilsverkündung noch einmal zu Wort. W. bereue, „dass es so ausgeufert ist“.

Urteilsverkündung

Die beiden Angeklagten Andreas M. und Jens W.  werden zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Aussetzung der Strafe auf Bewährung erfolgt zu einer Auflage von 2500 € für den Angeklagten Andreas M. und zu 1000 € für Jens W., welche an die Staatskasse gezahlt werden sollen. In seiner Urteilsverkündung bezieht sich das Gericht auf die Zeugenaussagen der Anwohner. Der Tatbeitrag sei durch das ostentative Mitmarschien geleistet worden. Das ostentative Mitmarschieren bezeichnet die aktive Unterstützung der Tat durch das Mitmarschieren im gewalttätigen Mob. In ihrer Urteilsverkündung betont das Gericht, es glaube den Angeklagten hinsichtlich der Behauptung, keine Sachbeschädigungen selbst begangen zu haben. Für die Angeklagten spreche, dass sie nicht vorbestraft seien. Die Vorbestrafung von Jens W. entschuldigt das Gericht mit der Zeitdauer, die seitdem verstrichen sei. Die „Geständnisse“ der Angeklagten hätten eine umfangreiche Beweisaufnahme abgekürzt, was die Sache erheblich erleichtere. Gegen die Angeklagten spreche jedoch nicht nur die Schadenshöhe, sondern hauptsächlich das enorme Gefährdungspotential. „Normalerweise“, so heißt es in der Urteilsverkündung, passiere da, in der „Hochburg der Leipziger Linken“ folgendes: die Linken kommen aus ihren Häusern mit Baseballschlägern, die zur Standardausrüstung zu gehören scheinen. Wären diese nicht bei Legida gewesen, hätte es ein „Blutbad“ gegeben. Nicht umsonst habe Andreas M. Angst gehabt, sich zu entfernen. Die Angeklagten seien jedoch nicht maßgebend für die Tat gewesen, ihnen hätte keine „Leitungsfunktion“ nachgewiesen werden können. Dass die Auflage an die Staatskasse zu entrichten ist,begründet das Gericht damit, dass die Stadtreinigung aufräumen musste.
Nach nicht einmal drei Stunden endet der vierte Prozess am Amtsgericht um 11:14 Uhr.