Am 22.01.2019 fand der 7. Prozess am Amtsgericht Leipzig statt. Die Angeklagten Florian H. und Jonas F. wurden schließlich zu einer Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Trotz Falschaussagen der Angeklagten und Widersprüchen zur Aussage von Eric Willy H. wurden beide Angeklagten von der Jugendrichterin Ludewig auf Bewährung verurteilt. Ein Kamerateam des MDR begleitete die Verhandlung.
Am 22. Januar findet am Amtsgericht Leipzig die siebte Verhandlung gegen die mutmaßlichen Täter des Neonazi-Überfalls auf den Leipziger Stadtteil Connewitz statt. Angeklagt sind in diesem Verfahren Florian H. Und Jonas F., je vertreten durch die Leipziger Rechtsanwälte Yvonne Frischalowski und Thomas Morguet. Letzterer wird durch eine Justizreferendarin begleitet. Die Staatsanwaltschaft wird in diesem Verfahren nach Jugendstraftrecht vertreten durch Staatsanwältin Daute und Staatsanwalt Sprinz. Den richterlichen Vorsitz hat Jugendrichterin Ludewig. Da beide Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten ist außerdem die Jugendgerichtshilfe beim Verfahren anwesend.
Die Verhandlung wird begleitet von erhöhten Sicherheitsvorkehrungen. Beim Zutritt zum Saal werden Taschen und Ausweise kontrolliert, teilweise verlangen die Justizbeamten auch einen Blick in Portemonnaies werfen zu dürfen. Bei diesem eigentlich harmlos anmutenden Verfahren – einer der Angeklagten holt gerade noch sein Abitur nach – ist außerdem ein Kamerteam von MDR anwesend und bereitet einen Beitrag vor. Aus diesem Grund verdeckt Florian H. bis zu Beginn des Verfahrens sein Gesicht mit einer roten Schulmappe. Zu Beginn wird dieses mal nicht gefragt, ob sich Zeugen im Publikum befinden, die gegebenenfalls für das Verfahren relevant werden können.
Die Anklage
In der Verlesung der Anklageschrift äußert Staatsanwältin Daute, dass die Angeklagten „wie vorhergesehen und beabsichtigt“ an dem Geschehen in Connewitz am 11.01.2016 teilnahmen. Dabei „entstand ein Sachschaden von über 100.000€“, die einzelnen Schadensprotokolle werden vorgelesen. Den Angeklagten sei es darauf angekommen, gewalttätig zu handeln. Nach §1 JGG hätten sie als Heranwachsende an den Straftaten teilgenommen. Aufgrund dessen müssen sich die Angeklagten Florian H. Und Jonas F. Nun wegen des §125 StGb, Landfriedensbruch, verantworten. In ihrer Rede erklärt Richterin Ludewig im Anschluss an die Verlesung der Anklageschrift, dass bereits am 17.12.2018 ein Erörterungsgespräch zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung stattgefunden habe, in dem den Angeklagten im Falle einer geständigen Einlassung milde Strafen zugesichert worden wären. Da die beiden Angeklagten zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt waren liegt es im Ermessen des Gerichts sie nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen. Sollten sie nach Erwachsenenstrafrecht behandelt werden, droht ihnen eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zwei Monaten und einem Jahr und 8 Monaten, die ggf. auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Sollten sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, dann droht ihnen eine Jugendstrafe von bis zu einem Jahr, die auch auf Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Verteidigung lässt sich zwar darauf ein, dass die Angeklagten sich äußern, doch Rechtsanwalt Morguet stimmt dem Strafmaß nicht zu.
Die Einlassungen
Der erste Angeklagte, Florian H., sei vor kurzem nach Leipzig gezogen und hätte von seinem Mitbewohner Lukas B. (ebenfalls Beschuldigter in einem anderen „Connewitz-Verfahren“) gehört, dass Legida stattfindet. Er habe nur von Legida als Verabredungsziel gewusst. Von den Nachrichten die darüber kursierten habe er nur vom Hören-Sagen mitbekommen. Am 11. Januar sei er daher mit seinem Mitbewohner Lukas B., einem ihm unbekannten Fahrer und einem Freund von Lukas B. zu einem Parkplatz nach Naunhof gefahren. Dort habe es ein Kommando gegeben, die Information habe die Runde gemacht, dass es nach Connewitz gehe um zu demonstrieren. Er habe „nicht gewusst, wie radikal der Stadtteil“ sei. Während des Geschehens sei er „relativ weit hinten, quasi ganz am Schluss“ gelaufen. Auf der Wolfgang-Heinze-Str. habe er sich wegen der Böller erschreckt. Man habe „es nur knallen hören“. Der Mob sei schließlich durch die Polizei gestört wurden und deshalb umgedreht. Von dem gewalttätigen Geschehen habe er jedoch gar nichts mitbekommen. Während der Festsetzung, so der Angeklagte Florian H. weiter, hätten sie zwei Stunden im Regen sitzen müssen, bevor sie auf die Wache gebracht worden seien. Er schätze er wäre gegen 6 Uhr früh freigekommen. Auf die Nachfrage der Richterin, wer in jenem Auto dabei war, antwortet Florian H., dass es sich dabei um Jonas F., Eric Willy H. Und Tom S. sowie seinen Mitbewohner Lukas B. gehandelt habe. Jonas F. Ist der zweite Angeklagte in diesem Verfahren, Eric H. Wurde „aufgrund seiner geständigen Einlassung“ bereits zu einer Bewährungsstrafe nach Jugendstrafrecht verurteilt, die Verfahren gegen Tom S. und Lukas B. stehen noch aus. Richterin Ludewig will weiter wissen, woher sein Interesse für Legida komme. H. konstatiert, er kenne so etwas aus seiner Heimatstadt Wittenberg nicht und habe zu der Zeit in Leipzig niemanden gekannt, „da is man einfach mitgegangen“. Er betont außerdem, sei sei Lok Leipzig Fan „gewesen“. Während seiner Äußerungen nuschelt der Angeklagte Florian H. stark, weder die Öffentlichkeit noch die Richterin können ihn verstehen. Richterin Ludewig bittet den Angeklagten daher mehrfach, lauter und klarer zu sprechen. H. Fährt fort mit der Erklärung, lediglich sein Mitbewohner und Tom S. hätten den Treffpunkt gekannt. Er selbst hätte keinen großen Kontakt zur Lok-Szene gehabt und sei auch nicht in der Whatsapp-Gruppe gewesen, über die der Aufruf in Lok-Kreisen geteilt worden sei. Am Parkplatz an der A14 bei Naunhof hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Ankunft ca. 50-70 Personen befunden. Wer die Kommandos gegeben habe hätte Florian H. nicht erkannt, es seien „vielleicht 3 bis 4 Leute“ gewesen. Diese hätten gesagt, dass es „ne Demo, sag ich mal, durch Connewitz“ geben solle. Für ihr Vorhaben hätten die Redner keine Begründung gegeben. Anschließend seien Zettel verteilt worden mit einem zweiten Treffpunkt, zu dem sie mit dem Auto fahren sollten. Dort angekommen seien alle langsam ausgestiegen, nachdem sie ca. 5 Minuten im Auto gewartet hätten. Alles sei bis dahin ruhig gewesen. Mehrfach betont der Angeklagte, er sei am Ende des Zuges gelaufen. Bis zur Wolfgang-Heinze-Straße habe H. nicht gewusst wo er sich befindet. Er könne, so der Angeklagte in einem einzigen Satz, „sich nur noch, also hauptsächlich, nicht mehr an alles erinnern“. Am Anfang der Wolfgang-Heinze-Straße sei er kurz stehengeblieben. Dort bemerkte er Pyrotechnik, Bengalos. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit Eric Willy H. ganz hinten befunden. Auf die Frage was er gesehen habe antwortet er „viele schwarz Gekleidete“. Mehrfach wiederholt er dies. In seinem Bereich, „hinten“, habe „sich wenig getan“, vielleicht seien zwei bis drei Personen ausgeschert, aber das wisse er nicht mehr. Er fährt damit fort, dass er „vielleicht gesehen“ habe, wie jemand einen Stein warf. Er sei davon erschrocken gewesen. Was noch mit sich geführt worde könne der Angeklagte nicht mehr sagen, er selbst habe nur einen Schlauchschal mitgeführt. Vom Moment des Loslaufens aus seien sie ca. zwei-drei Minuten stadteinwärts gelaufen. Dann habe es nochmal drei Minuten gedauert bis sie gekesselt worden seien. Auf die Frage von Ludewig, ob die Möglichkeit bestanden habe sich zu entfernen antwortet der Angeklagte H., es sei schwierig gewesen, er habe ja schließlich nichts gemacht. Ludewig fragt weiter, ob „es eine Aufforderung [gab], nicht zu kneifen?“. Florian H. beantwortet dies damit, auf dem Parkplatz hätte es die Ansage gegeben, dass „keiner ne Einzelaktion“ machen solle und die Gruppe „zusammenbleiben [soll], die ganze Zeit“. In der Auerbachstraße habe er die Werkzeuge und Waffen gesehen, als diese weggeworfen worden seien. Die Staatsanwaltschaft fährt schließlich mit ihrer Befragung des Angeklagten fort. Was sich der Angeklagte, der zum damaligen Zeitpunkt in der Bornaischen Straße 75 wohnte, dabei gedacht habe, erst zu einem Parkplatz zu fahren und anschließend in die Innenstadt zu gehen. Florian H. zuckt mit den Schultern. Ob die drei Personen auf dem Parkplatz bei ihrer Ansprache vermummt gewesen seien will H. nicht mehr wissen. Die Frage ob sie sich in dem Auto unterhalten hätten verneint er. Wo sich seine Sturmhaube befände? Auf dem Revier. Dass er sich unwohl gefühlt habe und in der letzten Reihe gelaufen sei kommentiert Daute mit den Worten „wie irgendwie alle“. Wie lange das Geschehen auf dem Parkplatz dauert will sich der Angeklagte auch nicht mehr erinnern. Schließlich unterbricht Staatsanwalt Sprinz das Geschehen damit, dass sich der Angeklagte wie naiv darstelle, aber zur Frage warum er mit einer Sturmhaube zu einer Demonstration ginge, würde er keine Angabe machen wollen. Es folgt die Befragung durch die Verteidigung. Rechtsanwältin Frischalowski stellt fest, er habe in der Bornaischen Str. gewohnt. Ob ihr Mandant den Treffpunkt gekannt habe beantwortet H. mit den Worten „nicht genau“. Damit ist seine Befragung beendet.Jonas F. lässt seine Einlassung durch seinen Rechtsanwalt Thomas Morguet vorlesen. Dieser erklärt, sein Mandant habe eine SMS von einem Klassenkameraden erhalten mit der Anweisung, zu einem Treffpunkt zu kommen. Als Ziel habe der Angeklagte nur von Legida gewusst. Sein Mandant habe jetzt und hätte damals keine Kontakte zu rechtsextremen Gruppen unterhalten, vor Ort habe er niemanden gekannt. Man hätte „einfach mitlaufen“ sollen, weshalb er unter Druck bei seinen Freunden mitgefahren sei. Sein Mandant habe sich „im hinteren Bereich“ der Demo befunden und sei dort mitgelaufen. Er habe zwar Böller gehört, hätte sich jedoch nirgends beteiligt. Der Gruppe und den Schwarzvermummten sei er auch in die Auerbachstraße gefolgt. In seiner Erinnerung seien in seinem Wahrnehmungsbereich keine Straftaten begangen worden. Sein Mandant Jonas F. Habe „normale Straßenkleidung“ getragen und hätte selbst keine Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen wahrgenommen. Zu keinem Zeitpunkt habe er über die Gewalt nachgedacht. Jonas F. sei „politisch eher uninteressiert“ und habe keine Kontakte zu gewalttätigen oder rechten Gruppen gehabt. Zu den damaligen Kreisen habe er mittlerweile den Kontakt abgebrochen.Die Staatsanwaltschaft unterbricht die Verlesung der Erklärung des Angeklagten mit der Feststellung, dass aus dem Gerichtssaal heraus getwittert würde. Rechtsanwalt Morguet nutzt dies, um den rechtlich falschen Vorwand zu äußern, dass wenn „Straftaten im Saal begangen werden, dann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden“ müsse. Die Staatsanwaltschaft erbittet daher die Erlassung sitzungspolizeilicher Maßnahmen. Richterin Ludewig unterbricht anschließend die Verhandlung nach nicht einmal einer Stunde. Nach einer Stunde geht es um 10:55 Uhr weiter, diesmal werden vor dem Saal Einlasskontrollen eingeführt. Um in den Saal zu gelangen ist ein gültiges Ausweisdokument vorzuzeigen, Handys und Aufzeichnungsgeräte müssen abgegeben werden. Ludewig setzt die Verhandlung mit den Worten „jetzt bin ich etwas raus“ fort und bittet um die erneute Verlesung der Einlassung von Jonas F., „um wieder reinzukommen“. Rechtsanwalt Morguet beginnt daher erneut mit der Verlesung. Sein Mandant hätte eine Kettennahricht bekommen um zu einer angegebenen Zeit an einen angegebenen Ort an den Naunhofer See zu kommen. Die Nachricht habe er mittlerweile gelöscht, vor Ort seien ihm alle unbekannt gewesen. Es sei die Ansage erfolgt „wer die Sache verlässt, dessen Kennzeichen wird aufgeschrieben“. In Connewitz hätten sie an der Brehnaer Straße geparkt. Über die Hermannstraße sei er in der Mitte des Zuges, „tendenziell eher hinten“ gelaufen. In einiger Entfernung habe er Böller gehört und sei davon überrascht worden, wäre aber den Personen gefolgt. Er habe sich an keinen Taten beteiligt und habe außerdem nichs davon mitbekommen. Ohne Widerstand hätte er sich von der Polizei schließlich behandeln lassen. Er selbst habe keine Handlungen vorgenommen, die eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung ermöglicht hätten. Als es passierte sei es nicht mehr möglich gewesen zu gehen. Zu keinem Zeitpunkt sei sein Mandant in rechten Fußballverbindungen aktiv gewesen, dennoch wäre es „an den Pranger gestellt“ worden. Die Richterin beginnt ihre Befragung, in dem sie Jonas F. fragt, wie er zu dem Treffpunkt an der A14 gekommen sei. Er sei mit seinem eigenen PKW alleine hingefahren, wegen der SMS. Er antwortet außerdem auf die Frage, was er sich dabei gedacht habe, er habe keine Erfahrungen und keine Ahnung davon gehabt, er habe gedacht es sei „so üblich, sich vorher zu treffen und zusammen zum Ziel zu gehen“. Er sei einer der letzten gewesen, die dort angekommen seien. Einer habe die Drohung verkündet, er sei dabei vermummt gewesen. Sein PKW sei auf dem Treffpunkt am Naunhofer See zurückgeblieben und er sei in einem anderen PKW mitgefahren, weil der Vermummte anordnete, man hätte sich „auf so wenig Autos wie möglich aufteilen“ sollen. Er sagt, er hätte sich „da schon was denken können“. Auf dem Parkplatz seien einige, vielleicht eine handvoll, schon vermummt gewesen. Darüber hinaus sei der Ansager „relativ wortarm“ gewesen, sonstige Vermummungen habe er nicht gesehen. Nach Connewitz seien sie in einer Kolonne gefahren, aber auch das habe ihn nicht stutzig gemacht. Er habe keine Erwartungen gehabt, aber die Drohung habe bewirkt, dass „man sich erstmal Gedanken macht“. Richterin Ludewig kommentiert dies wohlwollend mit den Worten „wir leben ja nicht auf dem Mond, da könnte sonst was passieren“. Der zweite Treffpunkt sei wie eine Sackgasse gewesen. Alle die dort angekommen seien, seien auch gemeinsam gelaufen. Die Wirkung des Zuges nach außen beschreibt Jonas F. Als „ein Demonstrationszug mit Zimmerlautstärke“. Wofür sie demonstrieren wöllten habe er „nicht wirklich“ gewusst, aber es seien ca. 200 Personen gewesen. Die Pyrotechnik die zum Einsatz kam habe er zwar noch gesehen, „aber wer, wie, was – keine Ahnung!“. Rufe habe er nicht gehört. Er könne sich nur noch an das Geräusch von zerbrechenden Scheiben erinnern, habe aber nichts gesehen. Deswegen könne er „jetzt kein Beispiel nennen, wie das kaputt gegangen ist“. Kaputte Autos habe er auf der Wolfgang-Heinze-Straße nicht gesehen, in seiner Erinnerung wüsse er nicht einmal, wo dort überhaupt Autos gestanden haben sollen. Während des Geschehens sei die Gruppe nicht zusammen geblieben, aber alle seien auf der Straße gelaufen, auch er. Ob es ein Startsignal gegeben habe verneint der Angeklagte und betont abermals: „Wie genau das vonstatten ging, keine Ahnung!“. Auf der Höhe der Auerbachstraße wäre der Zug zurückgekommen, dabei seien Kommandos gerufen worden. Lediglich eine kaputte Scheibe habe er da gewesen. Connewitz habe er schon vorher gekannt, weil er in der Südvorstadt gewohnt habe. Es folgt die Befragung durch die Staatsanwaltschaft. In dieser äußert der Angeklagte F., er habe einmal eine Facebookseite gehabt. Daute hält ihm vor, er habe damit rechtsextreme und rechte Gruppen und Parteien, wie die Identitäre Bewegung und die AfD gelikt. Wie das angesichts seiner Behauptung, politisch uninteressiert zu seien möglich ist will Daute daher wissen. Jonas F. Konstatiert, er habe damals erstmals wählen dürfen und hätte deswegen „alle Lager“ bei Facebook gelikt. Auf weitere Nachfragen gibt F. zu verstehen, er könne nicht mehr nachvollziehen warum er daran teilgenommen habe. Seinen Klassenkameraden habe er vor Ort zwar gesucht, aber nicht gefunden. Wie tief dieser da drin stecke wisse F. nicht, den Namen des Klassenkameraden will er nicht nennen. Der Angeklagte F. betont, er wölle „nicht in eine Ecke gestellt“ werden, sondern seinen „eigenen Weg gehen“. Sein Verteidiger unterbricht die Befragung an dieser Stelle mit der Bemerkung, sein Mandant würde so etwas heute nie wieder machen. Er habe den Stadtplan konsultiert. Und die Schäden die am 11.01.2016 enstanden, wären dort erfolgt wo sein Mandant sich nicht befunden hätte. Ludewig kommentiert die Bemerkung damit, dass so etwas „trotzdem nicht einfach so“ passiere. Staatsanwalt Sprinz schließt sich der Skepsis Ludewigs an, in dem er bemerkt, dass die von dem Angeklagten geäußerte Desorientierung und die Witterungsverhältnisse als Argument nicht zulässig seien, weil die Wolfgang-Heinze-Straße gut beleuchtet war. Eine Gruppe von 250-300 Personen sei dort überschaubar und das Geschehen verfolgbar gewesen, sagt Sprinz weiter. Der Beschuldigte sei Teil des Ganzen gewesen. Rechtsanwalt Morguet beginnt schließlich die Befragung seines Mandanten. Er fragt nach Anhaltspunkten für eine Warnung, dass dort etwas nicht geheuer ist. Jonas F. bemerkt, dass es im vorderen Bereich Vermummte gegeben hätte, die er gesehen habe. Richterin Ludewig kommentiert dies damit, dass es ihr „schwer [fällt] zu glauben“, dass der Angeklagte „ganz naiv da reingestolpert“ sei. Es sei „weder zu übersehen, noch zu überhören“ gewesen. Er habe demonstrieren wollen, aber habe keine Antwort auf die Frage „wofür“. Er habe sich dabei als Teil der Gruppe betrachtet. Die Verteidigung fährt mit der Frage fort, ob das Kennzeichen seines Mandanten veröffentlicht worden sei. Der Angeklagte F. verneint das. Dennoch, so stellt Rechtsanwalt Morguet fest, sei das Auto seines Mandanten, der mittlerweile in Reudnitz wohne, zweimal Ziel von linken Angriffen geworden. Die Befragung des zweiten Angeklagten ist damit beendet.In der Forsetzung des Verfahrens kündigt Richterin Ludewig an, keine weiteren Zeugen laden zu wollen, weil die angekündigten Geständnisse erfolgt seien. Sie fragt trotzdem, offenbar aus Unsicherheit, bei der Staatsanwaltschaft nach, ob das so reiche. Staatsanwältin Daute antwortet ihr, dass es gut wäre, die Zeugenaussagen noch verlesen zu lassen. Wenn die Aussagen der diensthabenden Polizisten und die aus den bisherigen Verfahren eingeführt würden wäre es ok. Rechtsanwalt Morguet unterbricht das Gespräch mit der Bemerkung, er erhoffe sich von den Zeugenladungen keinen Erkenntnisgewinn. Ludewig stimmt dem zu. In der Folge wird kein Antrag auf Vernehmung von Zeugen gestellt. Richterin Ludewig erkundigt sich daraufhin ein zweites Mal bei der Staatsanwaltschaft, ob die Verlesung Vorteile bringe. Daute nickt. Rechtsanwalt Morguet verschafft sich noch einmal Gehör mit der Androhung, die Öffentlichkeit aus der Verhandlung ausschließen zu lassen, was jedoch nicht umgesetzt wird. Schließlich führt Ludewig die Verlesung der Zeugenaussagen der Polizei (2x Herr B., Herr G. und Herr F.) und die Zeugenaussagen der Geschädigten und Anwohner_innen (Herr T., Herr P., Herr S., Herr G. und Herr W.) im Selbstleseverfahren ein. Um 11:50 Uhr wird dafür und für die Mittagspause die Unterbrechung der Verhandlung angekündigt. Bei der Fortsetzung um 13 Uhr erfolgt die Erörterung der Vorstrafen der Angeklagten. Jonas F. Habe zum Zeitpunkt des 11. Juni 2012 einen Eintrag im Zentralregister. Wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls sei gegen ihn ermittelt, das Verfahren jedoch eingestellt worden. Der Angeklagte Florian H. Habe zum Zeitpunkt des 15.01.2019 keine Einträge im Zentralregister. Die Staatsanwaltschaft surft nebenbei mit dem Smartphone im Internet. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Als die Jugendgerichtshilfe damit beginnen soll, die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten zu erörtern, beantragen die Verteidigung geschlossen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Einwände dagegen erhebt niemand, begründet wird dieses Mittel vage mit einem „Bedrohungspotential“. 20 Minuten später wird die Öffentlichkeit wieder in den Saal gelassen.
Die Plädoyers
In ihrem Plädoyer legt die Staatsanwaltschaft den Angeklagten den Sachverhalt zur Last, dass sie in der Gruppierung am 11.01.2016 mitmarschiert seien, die Beschädigungen begonnen habe. Sie seien deshalb als Mittäter verantwortlich dafür zu machen. Den Sachverhalt hätten die Angeklagten grundsätzlich eingeräumt, sie hätten den Ablauf „sehr detailliert“ beschrieben. Florian H. Sei dem Aufruf mit drei Freunden gefolgt, aber ganz hinten gelaufen. Eine Einlassung die zur Minderung der Strafe führt sieht Daute eher gegeben als widerlegt. Jonas F. habe eingeräumt wenig gesehen zu haben. Beide würden die Größe der Gruppe auf ca. 200 Personen schätzen. Widersprüchliche Angaben der beiden Angeklagten zu den bisherigen Verfahren werden seitens der Staatsanwaltschaft nicht bemerkt. Daute nennt außerdem überblicksartig die Schäden, die während des Geschehens entstanden seien. Dabei sei „ein bisschen mehr als 100.000 € Sachschaden“ entstanden. Wenngleich sich die Angeklagten nicht an der Organisation beteiligt hätten, so ergibt sich von dem Geschehen trotzdem ein organisierter Eindruck. Die Angeklagten haben sich Daute folgend an einem Landfriedensbruch beteiligt. Dieser habe „die Öffentlichkeit gefährdet“. Die beiden Beschuldigten seien nicht nur anwesend gewesen, sondern hätten sich selbst daran beteiligt. Spätestens ab Naunhof sei klargewesen, dass das Ziel der Aktion nicht Legida war. Es wäre klar gewesen, dass es ein gewalttätiges Ziel gebe, die Angeklagten seien dennoch mitgefahren. In Connewitz habe mehrmals die Möglichkeit bestanden, wegzugehen. Dennoch hätten sich die Angeklagten entschieden mitzulaufen. Daute fährt damit fort, dass es „natürlich Connewitz [ist]“, wo „Linke das genutzt hätten um auf ihre Gruppe zuzugehen“. Sie plädiert dafür das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, weil beide Angeklagten „geradlinige Entwicklungswege gegangen“ seien. Beide hätten die Schule abgeschlossen. In ihrer Entwicklung und ihrem Verhalten beim Tatgeschehen sieht Daute keine Jugendverfehlung oder Entwicklungsdefizite. Im Gegenteil sei an dem Geschehen und der individuellen Beteiligung der Angeklagten „nichts jugendtypisch“, weder äußerlich noch subjektiv. Zu Gunsten hält sie den Beschuldigten jedoch ihre geständige Einräumung und dass die Tat drei Jahre her sei. Seitdem seien die Angeklagten nicht wieder straffällig geworden, sie würden eine positive Sozial- und Kriminalprognose aufweisen. Gegen sie spreche jedoch, dass an der Aktion über 200 Personen beteiligt gewesen seien und ein erheblicher Sachschaden entstand ebenso wie die Vielzahl an eingesetzten Schlagwerkzeugen. Sie plädiert daher auf eine Strafe von einem Jahr un drei Monaten, die auf Bewährung ausgesetzt werden könne, weil eine Freiheitsstrafe die erste Verurteilung für beide Angeklagten sei. Die für die Bewährung nötigen „besonderen Umstände“ sieht Daute mit den „plausbilen Einlassungen“ der Angeklagten gegeben. Florian H. Solle als Bewährungsauflage 800 €, Jonas F. 500 € zu Gunsten der Staatskasse zahlen.Rechtsanwältin Yvonne Frischalowski beginnt ihr Plädoyer damit, dass ihr Mandant sich durch sein Mitlaufen schuldig gemacht habe. Er sei jedoch zum Tatzeitpunkt gerade erst 18 Jahre alt gewesen und erst kurz vorher, im Dezember 2015, so alt geworden. Sein Verhalten könne als jugendspezifisch angesehen werden, weil er sich von seinem Mitbewohner habe leiten lassen und anderen gefolgt sei. Ihr Mandant sei „in seiner politischen haltung nicht geformt“, was auch die Jugendgerichtshilfe bestätigen könne. Er hätte vorher nicht an Demos oder Aufmärschen teilgenommen und der Aufzug sei in der unmittelbaren Nähe seines damaligen Wohnortes gestartet. Schädliche Neigungen seien bei H. nicht zu erkennen, eine Ausbildung habe er fast abgeschlossen. Es sei nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehe. Ihr Mandant sei „sehr umfassend geständig“ gewesen. Sie bittet die Richterin auf seine persönlichen Umstände zu achten. Legida sei das eigentliche Ziel von ihm gewesen, weshalb er sich anderen angeschlossen habe. „Offensichtlich“ sei „kein Entziehen aus der Situation“ möglich gewesen. In Naunhof würde es keine öffentlichen Verkehrsmittel geben, mit denen H. hätte weggekonnt. In Connewitz hätte es jedoch „theoretisch die Möglichkeit gegeben“ sich zu entfernen, aber auch da seien die Umstände zu beachten. Ihr Mandant sei erschrocken und verunsichert gewesen. Man müsse sich vorstellen er wäre „von der Polizei eingekreist“ gewesen. Später habe es Angriffe auf die Gefangenentransporte von Linken gegeben, dass habe „die Entscheidung richtig schwer“ gemacht. Zu Gunsten müsse man ihm außerdem halten, dass er „geknebelt“ wurde und zwei Stunden habe warten müssen. Er sei in eine Zelle gesperrt worden. Bis er nachhause gekonnt hätte, habe es lange dauert. Frischalowski bemerkt dabei, das seien „alles so Dinge, die ihn als Jugendlicher belastet und beeindruckt haben“. Die Schwere der Schuld sei vielleicht erkennbar, aber eine Freiheitsstrafe sei dafür nicht angemessen. Sie plädiert auf Sozialstunden, die H. In einer gemeinnützigen Einrichtung leisten solle.Rechtsanwalt Morguet eröffnet sein Plädoyer mit dem Satz, dass sein Mandant mit der Information losfuhr, es gebe eine Demonstration. Sein Verhalten sei bis dahin nicht strafbar. Eine Aussage wie sie in Naunhof erfolgt sei würde einschüchtern. Sein Mandant habe aber nachvollziehbar geschildert, dass er keine Ahnung von dem richtigen Ziel gehabt habe. Er habe sich verleiten lassen mitzufahren und auch das sei keine strafbare Handlung. Erst ab dem Moment, so Morguet weiter, wo sein Mandant bemerkte das gewalttätige Handlungen begangen würden, hätte er den wahren Gehalt der Aktion erkannt. Zu diesem Zeitpunkt habe F. Jedoch nicht gewusst, wer der Akteur hinter dem Geschehen war. Dass sein Mandant die Gruppe nicht verlassen habe sei außerdem auch nicht strafrechtlich relevant. Sein Verhalten habe darüber hinaus zwei Gründe gehabt: 1. den Gruppendruck um sich herum und 2. dass der Angriff die Möglichkeit ergeben habe, dass „Anwohner“ versuchen könnten, die mutmaßlichen Täter nicht entkommen zu lassen. Der Angeklagte F. habe „realistischerweise fast nichts“ mitbekommen. Der Paragraph 125 StGb sei bis dahin auch nicht erfüllt. Sein Mandant habe keine Möglichkeit mehr gehabt zu entkommen und eine solche Entscheidung wäre „einer Kapitulation gleich“ gekommen. Sein Mandant hätte bei einer solchen Entscheidung zwei Lager gegen sich gehabt. Morguet zweifelt deswegen an der vorsätzlichen Erfüllung des Straftatbestands. Vor allem die Gruppendynamik will der Rechtsanwalt im Urteil berücksichtigt wissen. Er fährt damit fort, dass „man meinen Mandanten wegdenken [könnte] und die Dinge wären trotzdem passiert“. Jonas F. Sei „in die Pläne, wenn es sie denn geben sollte“ nicht eingeweiht gewesen. In seinem Verhalten sieht Morguet ein jugendtypisches, weil F. an der Situation aus Neugier und falsch verstandenen Freundschaften teilgenommen habe. Darin sehe der Rechtsanwalt kein strafrechtlich relevantes Motiv. Sein Mandant habe eine Reifeverzögerung. Der erst zwei Jahre später angesetzte Termin bei der Jugendgerichtshilfe könne dies nicht mehr zeigen. Er gibt die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe zu bedenken, nach der im Falle Jonas F. Keine schädlichen Neigungen zu erkennen seien. Sein Mandant, so betont er erneut, sei nie Teil einer rechten Szene gewesen und zu den Schulbekannten habe er den Kontakt abgebrochen. Seidem habe er keine Beziehungen zu einer gewalttätigen rechten Szene unterhalten. Er plädiert daher auf die Verhänung einer Jugendstrafe nach §27 JGG (mit Möglichkeit auf Bewährung). Diese sehe er als „äußerstes Sanktionsmittel“ an und schlage eine Strafe am unteren Rand des Strafmaßes vor. Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft fände er angesichts der Tatbeteiligung seines Mandant für überzogen. Bei einzelnen Tätern würde zwar vielleicht ein hohes Maß an krimineller Energie vorhanden sein, aber nicht bei seinem Mandanten. Er wiederholt erneut seine Strafforderung. Sein Mandant sei sozial integriert, habe eine Beschäftigung im Sinne einer schulischen Ausbildung und an ihm gebe „es nichts, was der Eingliederung in unsere Gesellschaft“ wiederspreche. Vor der Urteilsverkündung äußert sich noch einmal Florian H. mit den Worten, wenn er gewusst hätte was dort passiere hätte er nicht teilgenommen. Er selbst habe Freunde mit Migrationshintergrund und hätte den Kontakt zu den ehemaligen Freunden gekappt. Er bedauere den hohen Sachschaden und hätte viel darunter zu leiden gehabt in den letzten drei Jahren. Er entschuldige sich bei allen Opfern und Geschädigten. Die Verhandlung wird anschließend für knapp eine halbe Stunde zur Urteilsfindung unterbrochen.
Die Urteile
Die vorsitzende Richterin Ludewig verspätet sich schließlich zum dritten Mal zu dieser Verhandlung. In Ihrem Urteil verurteilt sie die beiden Angeklagten je zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, welche auf Bewährung für 2 Jahre ausgesetzt werde. Florian H. soll ebenso wie Jonas F. als Auflage eine Summe von 500 € an Herbie e.V. zahlen. In ihrer Begründung erachtet Ludewig den Straftatbestand als subjektiv und objektiv erfüllt. Das Ziel der Aktion sei es gewesen, Gewalt gegen Sachen zu begehen mit vereinten Kräften. Sie könne sich keinen Sachverhalt vorstellen, der besser zum Geschehen des 11.01.2016 passen würde als der des Landfriedensbruchs nach §125 StGb. Man habe eine klare Organisation dahinter erkennen können, es habe Treffpunkte und eine Ansprache gegeben. Rechtzeitig sei erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine typische Demo handeln könne. So habe „jeder, der auch nur einen Funken Verstand hat“ erkennen können, dass etwas kriminelles im Raum stünde. Der Angeklagte Florian H. habe außerdem eine Sturmhaube mitgehabt, wie die überwiegende Mehrzahl der Festgesetzten. Sachbeschädigungen hätten beide Angeklagten als „zu sehen gewesen“ in ihren Aussagen deklariert. Es könne zwar stimmen, dass Jonas F. „von allem nichts gewusst“ habe, aber Florian H. Sei besser vorbereitet und informiert gewesen als F.
Florian H. habe „das übliche mitgenommen“. Hinsichtlich der Frage ob das Jugendstrafrecht anzuwenden sei bemerkt Ludewig die Berücksichtigung der innerfamiliären Verhältnisse des Angeklagten F. und die fehlenden Vorstrafen bei H. Beide seien in einer „unvorstellbaren Art und Weise dem Gruppendruck unterlegen“. Sie glaube den Angeklagten das und sehe Reifedefizite vorliegen, weil die Angeklagten sich nicht gefragt hätten Wohin?, Was passiert dort?, Wofür ist die Demo? Ferner berücksichtigt sie die verstrichene Zeit seit der Tat. Der Naivität der Angeklagten glaube sie. Für die Anwendung des Jugendstrafrechts spreche für sie außerdem, dass dabei „Angst und Schrecken“ verbreitet worden seien. Gerade die Schwere der Schuld begründe für Ludewig die Anwendung einer Jugendstrafe von einem Jahr. Die Sozial- und Kriminalprognose seien jedoch positiv. Beide Urteile können innerhalb von sieben Tagen mittels Berufung oder Revision angefochten werden. Andernfalls wird das Urteil rechtskräftig.