Der Prozess gegen Markus S. und Ronny E. ist der 14. der Prozesse gegen die Täter des 11.01.2016. Beide Täter werden vom Amtsgericht zwar zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, befinden sich mittlerweile jedoch in Berufung.
Nachdem die Hauptverhandlung kurz nach neun Uhr eröffnet worden ist verliest die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift. Der den Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt gleicht den bisherigen, Ronny E. soll allerdings bei Tatbegehung vermummt gewesen sein. Als die Anklageschrift verlesen ist, melden sich die Verteidiger der Angeklagten zu Wort. Anscheinend haben sie ein Ablehnungsgesuch gegen die vorsitzende Richterin gestellt, das der Staatsanwaltschaft noch nicht zugegangen ist. Die Richterin will den Antrag daraufhin verlesen, wird aber von den Verteidigern unterbrochen, eine Verlesung sei nicht geboten. Daraufhin wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen, in der die Vertreter der Staatsanwaltschaft das Ablehnungsgesuch zur Kenntnis nehmen und eine Stellungnahme ausfertigen sollen. In Ihrer Stellungnahme spricht die Staatsanwaltschaft dem Antrag keine Zustimmung aus. Anscheinend ist der Grund des Ablehnungsgesuchs die von der Richterin im Voraus angebotene Verfahrensabsprache. Die Richterin setzt die Hauptverhandlung daraufhin fort und verliest die Anfrage zur Verfahrensabsprache. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung wird von den Verteidigern beanstandet. Daraufhin unterbricht die Richterin die Sitzung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft für vierzig Minuten, in denen sie eine Stellungnahme anfertigt. Gegen zehn Uhr händigt sie die Stellungnahme den Beteiligten aus. Dann unterbricht sie die Sitzung auf unbestimmte Zeit. Kurz nach elf Uhr wird die Hauptverhandlung mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch fortgesetzt. Ein anderer Richter hat diese Entscheidung in der Zwischenzeit angefertigt. Das Gesuch wird als unbegründet abgelehnt, die Parteilichkeit der Vorsitzenden sei nicht ersichtlich. Die Anklageschrift wird erneut verlesen. Die Richterin schlägt vor, die Zeugenaussagen, wie in den vorherigen Prozessen üblich, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung einzuführen. Die Verteidiger sind der Ansicht, diese Verfahrensweise sei nicht in der Strafprozessordnung geregelt. Nach einer kurzen Auseinandersetzung mit den Verteidigern suchen die Beteiligten nach zwei Fortsetzungsterminen, an denen die restlichen Zeugen geladen werden können. Dann eröffnet die Richterin schließlich die Beweisaufnahme. Es werden nacheinander vier Polizeibeamte als Zeugen geladen, deren Aussagen mit denen in früheren Prozessen identisch sind. Da aufgrund der anfänglichen Verzögerungen einige Zeugen auf einen der Fortsetzungstermine umgeladen worden sind, werden im Anschluss die Videobeweise und Notrufe abgespielt. Schließlich will die Richterin die Protokolle über Sachschäden in die Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren einführen. Dem widerspricht die Verteidigung vehement und fordert eine Frist zur Kenntnisnahme der Protokolle. Nach einem kurzen Wortgefecht mit der Staatsanwaltschaft und der Richterin wird eine Frist bis zum nächsten Montag gewährt. Dann beendet die vorsitzende Richterin die Hauptverhandlung für diesen Tag. Von den restlichen Verhandlungstagen gibt es kein Protokoll. Die Angeklagten worden jedoch zu einer Freiheitsstrafe von einem jahr und 4 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde angefochten, die Angeklagten befinden sich zum Zeitpunkt des 11.11.2019 in Berufung.